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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines
1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die in unseren Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Sie schließen Versandkosten, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.
2.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Materialpreissteigerungen eintreten.
2.3 Zahlungsbedingungen: 2% Skonto bei Geldeingang am Tage der Zahlbarstellung der Rechnung. Netto bei Geldeingang nach 30 Tagen ab Zahlbarstellung der Rechnung.Netto ausgestellte Rechnungen sind ohne Abzug 10 Tage nach  Rechnungsdatum zahlbar.
2.4 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.
2.5 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.6 Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz zu fordern.

3 Lieferung, Gefahrübergang und Lieferzeit
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei der Versendung trägt der Kunde. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden versichert. Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, dass wir die Gefahrtragung für den Transport übernehmen. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Kunde die gleiche Versendungsform verwendet, die wir bei der Zusendung gewählt hatten. Außerdem muss die Rücksendung zuvor mit uns abgesprochen werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Warenrücksendungen die soeben genannten Regelungen zu beachten. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde. Für die Gefahrtragung und den Versicherungsschutz von Auswahlware gilt Abschnitt 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Folgende Ereignisse bewirken – soweit leistungshemmend – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außergewöhnliche, für uns unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse. Kommen wir hingegen in Verzug und lassen eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs und/oder Nichterfüllung aufgrund Verzugs bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 6.1 dieser Bedingungen.
3.3 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

4 Auswahlen
4.1 Waren, die wir dem Kunden zur Auswahl überlassen, gelten als endgültig übernommen, wenn und soweit wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist die Waren zurückerhalten.
4.2 Die Auswahlware ist vom Kunden ausreichend zu versichern. Mit Empfang der Auswahlware geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfänger über. Im Schadensfall tritt der Kunde entstehende Ansprüche gegenüber der Versicherung hiermit im Voraus sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 7.10 gilt entsprechend.

5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
5.1 Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.
5.2 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber nur – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung oder nach seiner Wahl Wandelung begehren.
5.3 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Mangelschäden und/oder Mangelfolgeschäden sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung und wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten. Vorstehende Haftungsfreizeichnung greift nicht ein
1. wenn der von uns gelieferten Ware zugesicherte Eigenschaften fehlen. Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, kommen wir aber nur auf, wenn die Zusicherung den Kunden gerade gegen einen Mangelfolgeschaden dieser Art absichern sollte;
2. wenn einer der Fälle vorliegt, bei denen nach Ziffer 6 dieser Bedingungen gehaftet wird.

6 Sonstige Schadensersatzansprüche
6.1 Alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art sind – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur – ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, aus Verletzung von Pflichten bei den  Vertragsverhandlungen sowie aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht
1. soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführung oder leitender Angestellten beruht;
2. außerdem bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; hierbei haften wir aber nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens;
3. außerhalb des Bereichs wesentlicher Vertragspflichten auch bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir könnten uns kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen; der Höhe nach beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
6.2 Die Regelung gemäß Absatz 6.1 gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sache verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender – auch künftiger – Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist.
7.2 Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
7.3 Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kunde den Wechsel voll eingelöst oder uns von unserer wechselmäßigen Haftung völlig freigestellt hat.
7.4 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. – Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem
Abnehmer vereinbaren.
7.5 Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Der Kunde hat uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und
anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuss (kausaler Schluss-Saldo) im Voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.7 Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
7.8 Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.
7.9 Bei Zahlungsverzug und sonstigen vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

8 Rechte bei Vermögensverschlechterung – Gutschriftserstellung
8.1 Bei nach Vertragsabschluss, z. B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden, sind wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte – zu folgenden Maßnahmen befugt. Das Recht  der Vorfälligkeitsstellung in Abschnitt b) steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25% seiner Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 2 Monate in Zahlungsverzug geraten ist.
a) Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat.
b) Soweit wir unsere Lieferungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen.
8.2 Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend
a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z. B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originaletiketten);
b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;
c) einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt, sofern dieser nicht über dem Goldkurs des Rechnungsdatums liegt.

9 Datenverarbeitung
9.1 Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb
10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich Essen.
10.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei kaufmännischen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland.
10.3 Abnehmer aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 1.1.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
1. aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst
2. aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse (z. B. hinsichtlich der „Erwerbsschwelle“ oder bei Angabe falscher Indentifikationsnummer).
10.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.

Mittwoch, 4. Dezember 2024